Erwägungsgrund 20 32024R1244
Da die Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen möglicherweise nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um die absichtliche Freisetzung von Schadstoffen genau zu quantifizieren, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, solche Freisetzungen in ihrem Namen zu quantifizieren.