Erwägungsgrund 21 32024R1244
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Art und der Form der bereitzustellenden Informationen sowie der Berichterstattungsfristen übertragen werden. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.