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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten und einheitlichen unionsweiten elektronischen Datenbank und die Ermöglichung der Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung, womit ein Beitrag zur Verhinderung und Verringerung der Umweltverschmutzung geleistet werden soll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sich aus der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten ein hoher Harmonisierungsbedarf ergibt und diese Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.