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Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten wahren. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden, ihre Beamten, Angestellten und sonstige Personen, die unter Aufsicht dieser Behörden tätig sind, sowie Beamte und Angestellte anderer Behörden der Mitgliedstaaten sollten keine Informationen weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben, wenn diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies sollte auch für den Ausschuss gelten. Die gemäß dieser Verordnung erfassten Daten sollten in einer sicheren Umgebung verarbeitet und gespeichert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen stellen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Unions- und nationaler Ebene sollten alle an der…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten alle an…
Damit mit vertraulichen Informationen entsprechend umgegangen wird, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.