Erwägungsgrund 44 32024R1257
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer technischer Anforderungen und Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und Marktüberwachung von Fahrzeugen der Klassen M und N und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen, sowie das Streben nach einem hohen Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —