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Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder die Fälschung von Dokumenten, Übereinstimmungsbescheinigungen, gesetzlich vorgeschriebenen Schildern oder Genehmigungszeichen in dieser Absicht;
die Manipulation des Fahrzeugs und seiner Systeme.“
Folgende Absätze werden eingefügt:
Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Übereinstimmung im Betrieb im Rahmen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen;
Konzeption, Bau und Montage von Fahrzeugen mit Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien, die dazu führen, dass ein nichtkonformes Fahrzeug als mit dieser Verordnung konform erscheint;
Konzeption, Bau und Montage von Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 ohne die vorgeschriebenen Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen oder Fahrerwarnsysteme für niedrigen Reagensfüllstand.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.