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Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte bei den Fahrern keinesfalls mehr Ermüdung oder Stress verursachen. Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrer Fahrtunterbrechungen mit der erforderlichen Mindestdauer einlegen, die es ihnen ermöglichen, sich angemessen und ausreichend zu erholen. Daher sollte für jede Fahrtunterbrechung eine Mindestdauer festgelegt werden. Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte es gestattet sein, ihre vorgeschriebene Fahrtunterbrechung in zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen, wobei die vorgeschriebene Gesamtdauer der Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten einzuhalten ist. Eine größere Flexibilität bei der Planung dieser Fahrtunterbrechungen sollte die Fahrer jedoch nicht daran hindern, Fahrtunterbrechungen von einer längeren Dauer als der vorgeschriebenen Mindestdauer oder zusätzliche Fahrtunterbrechungen einzulegen.
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine…
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit…
Sofern die Straßenverkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen des Fahrers dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann ein Fahrer, der für einen einzelnen…
Um sicherzustellen, dass eine größere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, nicht…
Eine größere Flexibilität bei der Planung von Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte…
In Artikel 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: „Für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Fahrtunterbrechung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.