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Um eine einheitliche Definition des Begriffs „Personengelegenheitsverkehr“ zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowohl den inländischen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr umfasst. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Personenlinienverkehr“ aktualisiert werden, damit sie auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates aufgehoben wurde, verweist.
„Personenlinienverkehr“ den „Linienverkehr“ und die „Sonderformen des Linienverkehrs“ im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009…
zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche…
„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007…
‚Personengelegenheitsverkehr‘ den ‚Gelegenheitsverkehr‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, unabhängig davon, ob er inländisch…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „grenzüberschreitender Verkehr“ a) eine Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder…
Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.