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Auf Empfehlung der Kommission nimmt der Rat eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und, sofern zutreffend, die in dem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehenen Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen. Diese Empfehlung des Rates wird grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission angenommen.
Dient der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 31, so billigt der Rat in seiner Empfehlung auch die zur Korrektur dieser Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.
Der Übermittlung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans sollte ein fachlicher Dialog mit der Kommission vorausgehen, damit die…
Ist der Rat der Auffassung, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan eines Mitgliedstaats nicht den Anforderungen…
„nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan“ das Dokument, das die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen…
In Anbetracht der Frist für die Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne bis zum 20. September 2024, die gemäß Artikel…
Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.