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In Anbetracht der zunehmenden geopolitischen Spannungen und sicherheitspolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten ausbauen, sollte die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, soweit zutreffend, bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, als einschlägiger Faktor betrachtet werden. Dieser Faktor könnte anhand der Durchschnitte der Union, der mittelfristigen Entwicklung oder anderer relevanter Richtwerte bewertet werden, wobei auch die statistischen Vorschriften betreffend den Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung zu berücksichtigen sind.
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission…
Bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, sollte die Kommission alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Erhebliche…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
Gemäß den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV analysierte die Kommission in ihrem Bericht nach dieser Vorschrift ferner alle einschlägigen Faktoren.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.