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Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 könnte der Rat den Mitgliedstaaten auf Empfehlung der Kommission gestatten, im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage in dem betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, von dem vom Rat gemäß jener Verordnung festgelegten Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Eine solche Abweichung sollte daher weder im Kontrollkonto verbucht werden noch zur Einleitung eines schuldenbasierten Defizitverfahrens führen.
Ist es den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, so können die…
Auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb einer Frist von grundsätzlich vier Wochen eine Empfehlung annehmen, die es…
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung…
Für Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission weiterhin die Frist für die Korrektur des…
Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise…
Neben der allgemeinen Ausweichklausel sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel vorgesehen werden, um eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.