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Für Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des reformierten Rahmens in einem Defizitverfahren befinden, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung angenommen wurden, müssen geändert werden, um sie an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 anzupassen. Dies würde es dem Rat ermöglichen, einen mit diesen neuen Bestimmungen in Einklang stehenden Nettoausgaben-Korrekturpfad für Mitgliedstaaten festzulegen, die Maßnahmen ergriffen haben, ohne dabei das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verschärfen.
Auf Mitgliedstaaten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, finden die Artikel 9 Absatz 1 und…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die Einzelheiten über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV festlegt, bietet durchaus…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.