Erwägungsgrund 19 32024R1309
Zum einen könnten ganze Gebiete, insbesondere im ländlichen Raum, ohne Konnektivität bleiben, weil die Infrastrukturen des öffentlichen Sektors die Installation von Komponenten für VHC-Netzen nicht zulassen oder dafür nicht geeignet sind. Zum anderen gibt es gewerbliche Gebäude, die die einzige Alternative zur Aufnahme solcher Komponenten sind. Zur Sicherstellung der Konnektivität in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten und zur Schließung der Lücken bei der digitalen Versorgung zwischen ländlichen und städtischen Gebieten unter Beschränkung der Eingriffe in Privateigentum auf ein Mindestmaß, wenn es im betroffenen Gebiet keine Alternative zum Aufbau von VHC-Netzen gibt, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Eigentümer privater gewerblicher Gebäude in ländlichen oder abgelegenen Gebieten den Betreibern Zugang zu diesen Gebäuden zu fairen und angemessenen Bedingungen und zu den Marktbedingungen entsprechenden Preisen gewähren sollten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Verpflichtung würde nur gelten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es gibt kein VHC-Netz derselben Art — Festnetz- oder Mobilfunknetz — wie dasjenige, das der Zugangsnachfrager im betroffenen Gebiet aufzubauen beabsichtigt, und der Aufbau eines solchen Netzes ist laut den zum Zeitpunkt der Antragsstellung zur Verfügung stehenden Informationen, die über die zentrale Informationsstelle erfasst wurden, bisher nicht geplant; es gibt in dem betroffenen Gebiet keine bestehenden physischen Infrastrukturen, die sich im Eigentum von Netzbetreibern oder öffentlichen Stellen befinden oder von ihnen kontrolliert werden und die für die Aufnahme von Komponenten von VHC-Netzen technisch geeignet sind.