Erwägungsgrund 12 32024R1309
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, auch in Bezug auf spezifische in Teil II Titel II Kapitel II bis IV der Richtlinie (EU) 2018/1972, in der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission und in der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Regulierungsmaßnahmen, sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinien Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben. Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für nationale Regulierungsbehörden, Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie z. B. Zugangsverpflichtungen für gebäudeinterne Verkabelungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 beizubehalten oder einzuführen.