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Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Leitlinien für die Anwendung der Bestimmungen über die Koordinierung der Bauarbeiten bereitstellen.
Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um…
die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt,…
Für die Zwecke der Annahme der entsprechenden delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz…
Um die Kohärenz der Ansätze sicherzustellen und gleichzeitig den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte das…
Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden…
Um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten, gibt das GEREK spätestens bis zum 30. August 2016, nach Anhörung der Interessenträger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.