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Das GEREK wird im Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 tätig.
Das GEREK verfolgt die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele. Das GEREK verfolgt insbesondere das Ziel, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.
Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, transparent und zeitnah aus.
Das GEREK greift auf das bei den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB“) verfügbare Fachwissen zurück.
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss jeder Mitgliedstaatsicherstellen, dass sich seine NRB uneingeschränkt an der Arbeit der organisatorischen Gremien des GEREK beteiligen können.
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine NRB im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist, stimmen sich die betreffenden NRB erforderlichenfalls untereinander ab.
Das GEREK und das Büro wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. Das GEREK hat die ERG ersetzt und…
Als technisches Gremium mit Fachwissen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, das sich aus Vertretern der NRB und der Kommission zusammensetzt, ist…
Erfüllung der Regulierungsaufgaben des GEREK gemäß Artikel 4, nämlich die Annahme der in diesem Artikel genannten Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte,…
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das GEREK weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln. Das GEREK sollte die Beteiligung aller NRB an der Wahrnehmung seiner…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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