Erwägungsgrund 12 32022R1031
Die Herkunft einer Ware sollte gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden.
Die Herkunft einer Ware sollte gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden.