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Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die diese Aufgaben im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung am besten erfüllen können. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine bestehende Stelle zu benennen oder die bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU benannten zuständigen Stellen beizubehalten. Informationen über die an die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen übertragenen Aufgaben sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt und der Kommission mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU erfolgt. Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstelle mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen.
Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Um die kohärente Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, sollten zusätzliche Mechanismen für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt…
Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.