Erwägungsgrund 123 32021R2115
Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne bezüglich der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele der GAP im Vergleich zur Vergangenheit insgesamt mehr Ehrgeiz zu zeigen. Als Beleg für diesen Ehrgeiz sollte eine Reihe von Elementen, unter anderem im Zusammenhang mit Wirkungsindikatoren, den Zielvorgaben bei Ergebnisindikatoren, der Konzeption von Interventionen, dem Vorhaben, das System der Konditionalität umzusetzen, und der Finanzplanung, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen unter Bezugnahme auf die verschiedenen einschlägigen Elemente zu erläutern, wie sie den notwendigen vermehrten Ehrgeiz entwickeln werden. Diese Erläuterung sollte auch nationale Beiträge zur Erreichung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union umfassen.