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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die mit dieser Verordnung im Hinblick auf Intra-EU-Kommunikation eingeführten Maßnahmen befristet sein und am 30. Juni 2032 auslaufen. Diese Verlängerung sollte es der Kommission ermöglichen, Daten zu erheben und zu prüfen, die für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen relevant sind, und gleichzeitig sicherstellen, dass schutzbedürftige Verbraucher vor potenziell überhöhten Preisen für Intra-EU-Kommunikation geschützt werden. Die Maßnahmen laufen am gleichen Tag wie die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates aus.
Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Geltung der Preisobergrenzen für die regulierte intra-EU-Kommunikation befristet sein und nach fünf…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden unter anderem Maßnahmen zur Regulierung der Endkundenpreise für…
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 läuft am 30. Juni 2022 aus, und das Ziel dieser Verordnung besteht darin, eine Neufassung vorzunehmen und gleichzeitig neue…
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der…
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen…
Die verlängerten und geänderten Nachfragesenkungsmaßnahmen sollten befristet sein und bis zum Ende des Winters 2023/2024 in Kraft bleiben. Die Kommission sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.