Art. 8 32022D2319
(1)
Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
(2)
Die in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 29. Juli 2027 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.
(3)
Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.