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Für die Zwecke der Erhebung von Daten, der Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung über die Auswirkungen der Vorschriften über Intra-EU-Kommunikation sollten die Kommission, das GEREK, die nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere betroffene zuständige Behörden alle Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen, die von den Anbietern weitergegeben werden, vertraulich behandeln. Der Schutz vertraulicher Informationen sollte die zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, diese Informationen zeitnah weiterzugeben.
Werden gemäß Absatz 1 eingeholte Informationen, einschließlich Informationen, die im Zusammenhang mit einer geografischen Erhebung erfasst werden, von einer…
Die Kommission, das GEREK, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten uneingeschränkt das…
Sieht eine nationale Regulierungsbehörde oder sehen die anderen zuständigen Behörden Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften…
Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz…
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Bewertung erhebt das GEREK regelmäßig einschlägige Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.