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Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC an, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine Ergänzung und eine logische Erweiterung der bestehenden Beschränkung des Inverkehrbringens von D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln in Eintrag 70 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 darstellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer besseren Lesbarkeit sollte dieser Eintrag vollständig ersetzt werden.
Am 10. Januar 2018 nahm die Kommission die Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“)…
Als der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2 EG-Nr. 209-136-7…
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.