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Der RAC kam zu dem Schluss, dass die Gesamtfreisetzungen von D4, D5 und D6 in die Umwelt einen Hinweis auf das Bestehen eines Risikos darstellten. Der RAC kam ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln und anderen Produkten für Verbraucher und gewerbliche Zwecke, die D4, D5 und D6 enthalten, zu Freisetzungen in die Umwelt führt, wobei die weitverbreiteten Verwendungen in kosmetischen Mitteln die Hauptquelle für Freisetzungen darstellen. Der RAC stimmte der Bewertung der Agentur im Dossier nach Anhang XV zu, dass das Risiko nicht angemessen beherrscht wird und dass die Emissionen dieser vPvB- und PBT-Stoffe während ihres Lebenszyklus nicht minimiert werden, wie in Anhang I Nummer 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefordert.
Als der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Der RAC kam ferner zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung sowohl zielgerichtet ist als auch die geeignetste unionsweite Maßnahme darstellt, um die…
In Bezug auf den Übergangszeitraum für andere kosmetische Mittel als abwaschbare nimmt die Kommission die hohen Emissionen aus dieser Produktgruppe und die…
Am 28. November 2019 nahm der RAC seine Stellungnahme an, in der er bestätigte, dass die Gefahreneigenschaften von D4, D5 und D6 Anlass zu besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.