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Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte geändert werden und es sollten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für das Flugkörperprogramm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind oder die iranische Flugkörper und unbemannte Luftfahrzeuge liefern oder verkaufen oder anderweitig an der Verbringung iranischer Flugkörper oder unbemannter Luftfahrzeuge oder damit verbundener Technologien nach Russland beteiligt sind, mit denen der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt wird oder die von bewaffneten Gruppen und Organisationen zur Untergrabung von Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres verwendet werden oder mit deren Verbringung gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen wird. Aufgrund dessen sollte auch der Titel der Verordnung (EU) 2023/1529 geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2016/2031 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.