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Die geltenden RHG für Äpfel, Tafeloliven, Karotten, Kürbisse, „Blumenkohle“, „Hülsengemüse“, „Getreide (außer Reis und Weizen)“, Wurzel- und Rhizomgewürze, Trauben, Erdbeeren, „Kürbisgewächse mit genießbarer Schale“, Feldsalat, Kressen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate, Traubenblätter, Brunnenkressen, Kerbel, Kulturpilze, Linsen, Erbsen, Lupinen, Tee und „Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Milch und Eiern“ basieren auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL), die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 der Kommission aufgenommen wurden . Trotz einer Diskrepanz zwischen der Rückstandsdefinition der Union und der Codex-Rückstandsdefinition kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geltenden RHG für die Verbraucher sicher sind. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.
Die RHG für Flutriafol in und auf Tafeltrauben, Bananen, Tomaten, Paprika, Kopfsalaten, Erdnüssen, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Sorghum, Weizen und…
Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den möglichen Risiken für…
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.