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Die zu den Rückstandsuntersuchungen vorgelegten zusätzlichen Informationen wurden mit den vorhandenen Daten kombiniert, was es der Behörde ermöglichte, für „Strauchbeerenobst“, „frische Kräuter und essbare Blüten (außer Kerbel)“, „Kräutertees aus Blüten“, „Kräutertees aus Blättern und Kräutern“, Paprika und Kopfkohle niedrigere RHG und für Pflaumen einen höheren RHG abzuleiten. Die Behörde zog den Schluss, dass die neuen RHG für die Verbraucher sicher sind. Daher sollten für diese Erzeugnisse neue RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
Für Fluopyram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Napropamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Propyzamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Cymoxanil legte der Antragsteller solche Angaben zu Rückstandsuntersuchungen für Tafeltrauben, Keltertrauben, Grüne Salate und Spinat vor. Die Behörde kam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.