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Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, sollten die Asylbehörden von den Antragstellern nicht verlangen zu beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus sollte die Asylbehörde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise als festgestellt ansehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden.
Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des…
Gelangt die Asylbehörde — auch auf der Grundlage der Prüfung durch eine andere zuständige nationale Behörde — zu der Auffassung, dass die erforderliche…
Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht…
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden,…
Bei der Prüfung, ob Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung haben oder ihnen tatsächlich ernsthafter Schaden droht und ob stabile und etablierte…
Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.