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Die Antragsteller legen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Zu diesem Zweck kooperieren die Antragsteller umfassend mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden und bleiben während des gesamten Verfahrens, auch während der Prüfung der für den jeweiligen Antrag relevanten Angaben, im Hoheitsgebiet des für die Prüfung des jeweiligen Antrags zuständigen Mitgliedstaats präsent und verfügbar.
Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um Folgendes:
die Aussagen des Antragstellers und
alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Folgendem:
den Gründen des Antragstellers für seinen Antrag auf internationalen Schutz,
dem Alter des Antragstellers,
dem Hintergrund des Antragstellers, auch der betroffenen Familienangehörigen und sonstigen Verwandten,
der Identität des Antragstellers,
der/den Staatsangehörigkeit(en) des Antragstellers,
dem/den Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts des Antragstellers,
früheren Anträgen des Antragstellers auf internationalen Schutz,
den Ergebnissen eines etwaigen Verfahrens zur Neuansiedlung des Antragstellers oder zur Aufnahme des Antragstellers aus humanitären Gründen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1350,
den Reisewegen des Antragstellers und
den Reisedokumenten des Antragstellers.
Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben zu einem Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.
Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn
der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;
alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;
festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;
die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.
der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als…
Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347…
das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und die geltenden Vorschriften für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, gegebenenfalls unter…
„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den…
„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ eine Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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