Erwägungsgrund 15 32024R1347
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, den Sprachkenntnissen, der Sicherheit sowie den Meinungen des Minderjährigen unter angemessener Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.