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Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes nicht mehr besteht, hindert die Entscheidung der Asylbehörde eines Mitgliedstaats, diese Eigenschaft oder diesen Status abzuerkennen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nicht daran, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthaltstitel zu beantragen oder aus anderen Gründen weiterhin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, insbesondere wenn er einen gültigen langfristigen Aufenthaltstitel der Union besitzt.
Die zuständigen Behörden können einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel…
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in…
Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen…
Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit…
Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft…
Je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, könnte eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.