Erwägungsgrund 25 32005L0085
Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf die beiden Konzepte des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen der Konzepte davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.