Erwägungsgrund 46 32024R1348
Für die Anwendung der Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Drittstaat, auf den die Konzepte angewandt werden, Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention ist und ihr nachkommt, es sei denn, dieser Drittstaat sorgt auf andere Weise im Recht und in der Praxis für einen wirksamen Schutz im Einklang mit grundlegenden Menschenrechtsstandards wie dem Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen. Ein solcher wirksamer Schutz sollte so lange verfügbar sein, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann. Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat zu benennen.