Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 7 und 8 können die nach Artikel 4 benannten zuständigen Behörden auf Ersuchen des Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen, auch in Bezug auf die persönliche Anhörung, unterstützt werden von Die gemäß Artikel 4 benannten zuständigen Behörden dürfen die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nur bei den Aufgaben unterstützen, mit denen sie von ihrem eigenen Mitgliedstaat betraut wurden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz verbleibt ausschließlich bei der Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
Sachverständigen, die von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 entsandt wurden, und
den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden.
Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen nationalen Behörden, oder Bereitstellung der erforderlichen…
Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“)…
Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen,…
Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten im…
die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats, die Unterstützung bei der Prüfung dieser Anträge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.