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Die Asylbehörde beziehungsweise andere Behörden oder Sachverständige, die sie gemäß Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 6 bei der Durchführung der persönlichen Anhörungen unterstützen, erstellen eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen Hauptbestandteilen der persönlichen Anhörung oder ein Wortprotokoll der Anhörung oder ein Wortprotokoll der Aufzeichnung dieser Anhörung; diese werden in die Akte des Antragstellers aufgenommen.
Die persönlichen Anhörungen werden mithilfe von Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck dieser Aufzeichnung im Voraus mitgeteilt. Besonderes Augenmerk gilt den Bedürfnissen von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen. Die Asylbehörde nimmt die Aufzeichnung in die Akte des Antragstellers auf.
Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder sonstigen sachlichen Fehlern in der Niederschrift, dem Wortprotokoll der Anhörung oder dem Wortprotokoll der Aufzeichnung zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift, des Wortprotokolls der Anhörung oder des Wortprotokolls der Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt.
Der Antragsteller wird aufgefordert zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls der Anhörung die persönliche Anhörung korrekt wiedergibt. Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt zu bestätigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in der Akte des Antragstellers vermerkt. Diese Weigerung hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden. Bestehen Zweifel, welche Aussagen der Antragsteller während der persönlichen Anhörung gemacht hat, so ist die Tonaufzeichnung maßgebend.
Der Antragsteller muss nicht aufgefordert werden, zu der Niederschrift oder dem Wortprotokoll der Anhörung Stellung zu nehmen oder zu erläutern oder zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls der Anhörung diese korrekt widerspiegelt, wenn
nach nationalem Recht die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon im Rechtsbehelfsverfahren als Beweismittel zugelassen werden kann oder
für die Asylbehörde feststeht, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird, sofern der Status subsidiären Schutzes dieselben Rechte und Vorteile wie die Flüchtlingseigenschaft nach Unionsrecht und nationalem Recht bietet.
Antragsteller und, sofern sie bestellt wurden, ihre Vertreter und ihre Rechtsberater haben so schnell wie möglich nach der Anhörung und in jedem Falle rechtzeitig vor einer Entscheidung der Asylbehörde Zugang zu der Niederschrift oder den Wortprotokollen gemäß Absatz 1. Zugang zur Aufzeichnung wird auch im Rechtsbehelfsverfahren gewährt.
Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, fertigt eine Tonaufzeichnung der Anhörung an und erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller…
Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, die den Antrag begründen…
Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, sowie den…
Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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