Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, so sollte der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, den in dem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.
Jeder weitere Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung…
Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des…
Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347…
Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen im…
Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Umstände vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit…
Ein Mitgliedstaat, in den ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, sollte den Antrag im Rahmen eines Verfahrens an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.