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Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Umstände vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig abgelehnt werden. Die erste Prüfung sollte auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung erfolgen. Die persönliche Anhörung kann insbesondere dann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände enthält. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden.
Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II…
im Fall eines Folgeantrags die erste Prüfung gemäß Artikel 55 Absatz 4 auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt;
Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der…
Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346…
Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten…
Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.