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Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, die nicht einer Personengruppe angehören, für die eine solche Ausnahme geschaffen wurde; daher ist es weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Daher sollte es nur dann möglich sein, das Konzept des sicheren Herkunftslands anzuwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist
Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer…
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz…
Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die…
Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen…
Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 beruht auf Informationen aus zuverlässigen,…
Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.