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Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, anzuwenden, festgelegt werden.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer…
Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als…
Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 beruht auf Informationen aus zuverlässigen,…
Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres…
Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die…
Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.