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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze zur Bereitstellung spezifischer befristeter Vorschriften, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten in der Lage sind, eine Krisensituation zu bewältigen, und um die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 finanzieren zu können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, durch die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.