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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Systems zum Austausch von Informationen über Rückkehrentscheidungen, die Mitgliedstaaten nach Bestimmungen erlassen, die die Richtlinie 2008/115/EG achten, um die Vollstreckung solcher Entscheidungen zu erleichtern, und zu überwachen, ob illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da derzeit kein System existiert, das den systematischen Austausch von Informationen zu Rückkehrentscheidungen ermöglicht, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von richtigen Strafregisterinformationen zu…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.