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Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.
Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des…
Das Kindeswohl muss bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten als vorrangig angesehen werden. Verfahren, die Minderjährige…
Bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Kindeswohl.
Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Bei der Durchführung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.
Bei Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.