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Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb des Hoheitsgebiets befindet, durchgeführt werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Überprüfung unverzüglich durchgeführt werden kann. Die Überprüfung Drittstaatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und die eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden, sollte an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb seines Hoheitsgebiets durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese…
In den in Artikel 5 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten Ort durchgeführt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt…
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet…
Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten…
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige…
Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.