Erwägungsgrund 8 32024R1356
Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht berühren.
Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht berühren.