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Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während der gesamten Überprüfung gebührend berücksichtigt wird. Es sollte ein Vertreter bestellt werden oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, benannt werden, der/die den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter sollte gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch sein, der gemäß den Vorschriften über unbegleitete Minderjährige der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu bestellen ist. Die geschulte Person sollte dieselbe Person sein, die gemäß der genannten Richtlinie dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger befindet, stellt sicher, dass diesem in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen…
Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die…
Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der…
Die Hauptaufgabe des Vertreters sollte darin bestehen, für das Wohl des Kindes zu sorgen und einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen…
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.