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Die Mitgliedstaaten erfassen die biometrischen Daten der Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j und verlangen von diesen Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen, und klären sie über diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 auf.
Die Mitgliedstaaten achten die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten.
Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung, die biometrischen Daten nach Absatz 1 erfassen zu lassen, werden nach nationalem Recht festgelegt. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen.
Wenn alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten, dass ein Antragsteller der Verpflichtung, die biometrischen Daten erfassen zu lassen, nachkommt, gelten die einschlägigen Bestimmungen nach dem Unionsrecht zum Asyl betreffend die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung.
Wenn die Erfassung der biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die als schutzbedürftig angesehen werden, aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, und wenn die betreffenden Personen diesen Zustand nicht absichtlich herbeigeführt haben, ergreifen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, keine Verwaltungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtung, biometrische Daten erfassen zu lassen, zu gewährleisten.
Das Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.
Die Mitgliedstaaten sollten alle Personen, die nach dieser Verordnung verpflichtet sind, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen, über diese Verpflichtung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren bestehen, und dass diese Verfahren…
Die Verpflichtung zur Erfassung und Übermittlung der biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierten Personen sollte…
die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22, 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;
Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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