Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten mit den Daten in Eurodac stellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Zusätzlich zur vorherigen Abfrage der Datenbanken nach Unterabsatz 1 können die benannten Behörden auch eine Abfrage im VIS vornehmen, sofern die Bedingungen für einen Abgleich mit den darin gespeicherten Daten gemäß dem Beschluss 2008/633/JI erfüllt sind. Die benannten Behörden können den begründeten Antrag in elektronischer Form nach Unterabsatz 1 gleichzeitig mit einem Antrag auf Abgleich mit den im VIS gespeicherten Daten übermitteln.
Es wurde eine vorherige Abfrage vorgenommen in
den nationalen Datenbanken und
den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass ein Abgleich mit diesen Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten Antrag in elektronischer Form auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird;
der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht;
der Abgleich ist im Einzelfall — einschließlich für bestimmte Personen — erforderlich; und
es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer der fraglichen terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die unter die vorliegende Verordnung fällt.
Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und der CIR gemäß Absatz 2 des genannten Artikels angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind, können die benannten Behörden für Abfragen Zugang zu Eurodac erhalten, ohne dass in nationalen Datenbanken und in den automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten eine vorherige Abfrage vorgenommen wird.
Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden anhand biometrischer oder alphanumerischer Daten durchgeführt.
die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder…
Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit…
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in…
Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die nationale Zugangsstelle, über die Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten gestellt werden…
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.