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Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung von Eurodac erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.
Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten übermittelt, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person infolge dieser Übermittlung gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden könnte oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden könnten.
Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen einem Mitgliedstaat und Europol nach einem Treffer, der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten übermittelt, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person infolge dieser Übermittlung gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden könnte oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden könnten. Darüber hinaus dürfen Übermittlungen nur durchgeführt werden, wenn sie in Fällen, die unter das Mandat von Europol fallen, notwendig und verhältnismäßig sind, im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/794 und vorbehaltlich der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats.
In Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2 oder Artikel 20 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder dass eine Person in einem Mitgliedstaat Gegenstand eines Aufnahmeverfahrens ist, an einen Drittstaat weitergegeben.
Dieses Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 schränkt das Recht der Mitgliedstaaten, solche Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls mit den gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar ist, zu übermitteln, nicht ein.
Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Rahmen mit dieser Verordnung verarbeiteten…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem des EES erhalten hat, dürfen…
Ein Mitgliedstaat übermittelt gemäß dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation, wenn dies…
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten berühren weder die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen,…
die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer solchen terroristischen bzw. schweren Straftat im Hoheitsgebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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