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Minderjährige ab dem Alter von sechs Jahren sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen, sofern anwesend, begleitet werden. Unbegleitete Minderjährige sollten während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu sichern, begleitet werden. Die derart geschulte Person sollte nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, sie sollte unabhängig handeln und sie sollte weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person sollte die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen…
Die für die Erfassung der biometrischen Daten von Minderjährigen verantwortlichen Beamten sollten eine Schulung erhalten, sodass in ausreichendem Maße dafür…
Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der…
jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen oder Vormund begleitet;
Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die…
Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.