Erwägungsgrund 10 32017R2226
Das EES sollte an den Außengrenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, betrieben werden. Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand derzeit noch nicht vollständig anwenden, dies bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES tun. Sollte die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht möglich sein, müssen jedoch die Bedingungen für den EES-Betrieb in den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, präzisiert und die Bestimmungen für den Betrieb und die Nutzung des EES an den Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, festgelegt werden.Was die Bedingungen für den EES-Betrieb angeht, so sollte das EES an den Außengrenzen derjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen wurde, denen zum Zwecke ihrer Beteiligung am EES-Betrieb der passive Zugang zum durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates geschaffenen Visa-Informationssystem (VIS) gewährt wurde und für die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Schengener Informationssystem (SIS) im Einklang mit der jeweiligen Beitrittsakte in Kraft gesetzt wurden. Was die Bestimmungen über den Betrieb und die Nutzung des EES durch die Mitgliedstaaten angeht, die diese Voraussetzungen erfüllen, so sollte das EES an allen Binnengrenzen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden. Für den Betrieb und die Nutzung des EES an diesen Grenzen sollten jedoch spezifische Bestimmungen gelten, um die Auswirkungen des Verfahrens der Grenzübertrittskontrollen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, jedoch ohne das Sicherheitsniveau und das einwandfreie Funktionieren des EES zu beeinträchtigen und unbeschadet der anderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates.